Das BMF hat die bisherige FAQ zur Inflationsausgleichsprämie mit Datum vom 5. April 2023 aktualisiert. Neu sind die Nr. 8a und 8b. Dort heißt es wie folgt:
Nr. 8a: Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (z. B. von Konzernunternehmen)?
Ja. Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die IAP als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.
Nr. 8b: Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?
Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.