Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen, die nicht vergütet, sondern lediglich mit Freizeit ausgeglichen werden.
In § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) leisten zu können. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift setzt u. a. voraus, dass Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] erbracht werden.
In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.[2]
Praxishinweis
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hat auf diese „Umwandlungsmöglichkeit“ hingewiesen[3] und in der Praxis sind als Reaktion auf diesen Hinweis Rückfragen zu verzeichnen. Folgendes sollte beachtet werden: Sofern ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht, scheidet die Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 11c EStG aus. Ob ein solcher Anspruch besteht, muss im jeweiligen Einzelfall arbeitsrechtlich geprüft werden.
[1] § 8 Abs. 4 EStG
[2] FAQ v. 7.12.2022 Rz. 15
[3] Pressemitteilung Nr. 7/2023 des BVL v. 27.3.2023