Bei der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII wird von einer Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen geboten. Das BMF hat sich nun mit Schreiben vom 6.4.2023 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege geäußert.

Neben der Abgrenzung der Einkunftsart geht das BMF auch auf die Ermittlung des Gewinns sowie insbesondere die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen ein.

 

BMF-Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 :004

 

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