Mit dem JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG festgelegt, dass die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 Euro der Einkommensteuer unterliegt. Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP ist von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28. Februar 2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln.[1]

Aufgrund des dafür notwendigen zeitlichen Vorlaufes war es nicht möglich, in den ESt-Vordrucken und dem amtlichen Datensatz für die ESt-Erklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit für eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP vorzusehen.

Vor diesem Hintergrund ist eine im Jahr 2022 erhaltene EPP für Rentner von den Rentenbeziehenden nicht in der Einkommensteuererklärung 2022 einzutragen, um unzutreffende Veranlagungen und in der Folge Einsprüche zu vermeiden.

Aufgrund der Rentenbezugsmitteilung fließt die ausgezahlte Summe vielmehr automatisch in die Veranlagung ein, sodass eine zutreffende Erfassung sichergestellt ist.[2]

 

[1] § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG

[2] Siehe FinMin Sh v. 3.2.2023 – Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/2, VI 303-S 2523-329