Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), übten aufgrund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation insoweit i.d.R. eine nichtselbständige Tätigkeit aus.[1]

Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum i.S.d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.

Praxishinweis

In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblagen die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung. Demzufolge teilen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Finanzämtern die Höhe der ausgezahlten Vergütungen mit.[2]

Ist für derartige Vergütungen eine Lohnversteuerung unterblieben, erfolgt die Besteuerung i.R.d. Veranlagungsverfahrens bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Hierzu ist eine Eintragung als Arbeitslohn in der Anlage N zu erfassen.

Praxishinweis

Für diese Vergütungen erfolgte i.d.R. kein LSt-Abzug.[3] Damit ist in der Anlage N in den Zeilen zur LSt, KiSt und SolZ der Betrag von jeweils 0 EUR einzutragen.

I.R.d. Veranlagung muss verhindert werden, dass solche Vergütungen doppelt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden. Dies sollte bei Erklärungserstellung eingehend geprüft werden.

Praxishinweis

Zudem ist zu beachten, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt sowie Apotheker in einem Impfzentrum i.S.d. Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen haben.[4]

Gleiches gilt für die Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt in einem Testzentrum i.S.d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam. Diese waren in der Zeit vom 4.3.2021 bis zum 31.12.2021[5]insoweit ebenfalls nicht in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Der über die Anlage N anzugebende Arbeitslohn kann steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Eine Steuerfreiheit für die Tätigkeit in Impf- oder Testzentren kann sich aus §§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG ergeben.

  • Übungsleiterfreibetrag: Einnahmen aus einer bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (max. Höhe der Steuerfreiheit: 3.000 EUR)
  • Ehrenamtspauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen sog. Ehrenamtstätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG (max. Höhe der Steuerfreiheit: 840 EUR)

Die Helfer in den Impf- und Testzentren können auch im VZ 2022 und nunmehr auch im VZ 2023[6] von dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale profitieren.[7]

Praxishinweis

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die FinMin der Länder sowie das BMF haben beschlossen, diese Erleichterungen zu verlängern und auch im VZ 2022 und – neu – auch im VZ 2023[8]anzuwenden.

So wie es Bund und Länder vereinbart haben, gelten für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2023 folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung (nebenberuflich[9]) beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst –, gilt der Übungsleiterfreibetrag.
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

Praxishinweis

Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helfer in den Testzentren den Übungsleiterfreibetrag und/oder die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder ArbG um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen ArbG handelt, d.h. das Land oder eine Kommune.

Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.

Der Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kj gewährt werden.

Praxishinweis

Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist (z.B. Helfer im Impfbereich und Trainer einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.

Selbst wenn ein ArbN ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn z.B. wegen einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit erzielt, ist dieser persönlich Anspruchsberechtigter für die EPP lt. EStG.[10] I.d.R. zahlt der ArbG die EPP nicht aus; auch weil er im LSt-Abzugsverfahren keine Steuerklasse I – V abgerufen hat. Die EPP lt. EStG kann daher über die Veranlagung beansprucht werden.

Beispiel

A war 2022 ausschließlich in einem Impfzentrum nichtselbständig tätig und erzielte dort während der Tätigkeitszeit (Jan. 2022 – Juni 2022) Einnahmen von 2.500 EUR. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von A betrug während der Tätigkeitszeit max. 14 Stunden / Woche. A wirkte i.R. seiner Tätigkeit an den Impfungen mit.

Lösung

Die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit im Impfzentrum bleiben nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Obwohl die Tätigkeit nur in den Monaten Januar – Juni 2022 ausgeübt wurde, wird eine Steuerfreiheit von 2.500 EUR gewährt. Eine zeitanteilige Berücksichtigung des Jahresbetrags von 3.000 EUR ist in § 3 Nr. 26 EStG nicht vorgesehen.

Der ArbG hat die EPP nicht ausgezahlt, weil zum Stichtag 1.9.2022 keine Tätigkeit ausgeübt wurde. Über die Veranlagung besteht ein EPP-Anspruch i.H.v. 300 EUR. Die EPP löst gleichzeitig eine steuerpflichtige Einnahme aus. M.E. kommt die Steuerfreiheit von § 3 Nr. 26 EStG auf die EPP nicht zur Anwendung, da diese nicht für eine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit gezahlt wird. Es hat eine Erfassung als Einnahme nach § 19 EStG über die Anlage N zu erfolgen (Höhe: 300 EUR). M.E. ergibt sich hieraus aber keine steuerliche Auswirkung, da von der Einnahme der ArbN-PB[11]abgezogen wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich die FinVerw hierzu positionieren wird.

 

 

[1] § 19 EStG

[2] Siehe z.B. FM SH v. 12.7.2022 – VI 302-S 2332-225, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/12, DStR 2022, 1723

[3] FM SH v. 12.7.2022 – VI 302-S 2332-225, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/12, DStR 2022, 1723

[4] § 130 SGB IV

[5] § 131 SGB IV a.F.

[6] FinMin Thüringen v. 9.2.2023 – 1040-21-S 1901/67-18465/2023

[7] FinMin Thüringen v. 2.2.2022 – 1040-21-S 1901/67, BeckVerw 566897

[8] FinMin Thüringen v. 9.2.2023 – 1040-21-S 1901/67-18465/2023

[9] Siehe nachfolgende Ausführungen

[10] FAQ EPP unter II Nr. 2

[11] § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG