[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]44 EUR-Freigrenze: Neues zur Marktpreisermittlung

Üblicher Endpreis

Üblicher Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.[1] Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt.[2] Denn der Letztverbraucher wird regelmäßig das günstigste Angebot annehmen.

 

Praxishinweis

Der Ansatz des niedrigsten Marktpreises entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung.[3]

Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann.

Praxishinweis

Der BFH hat damit klargestellt, dass bei der Marktpreisbewertung die zumeist günstigen Internetangebote berücksichtigt werden können.

Der übliche Endpreis ist für die konkrete –verbilligt oder unentgeltlich– überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln.[4] Jeder Sachbezug ist grundsätzlich einzeln zu bewerten.

 

Praxishinweis

Die Ermittlung des niedrigsten Marktpreises gestaltet sich in der Praxis schwierig. Ist der übliche Endpreis nicht festzustellen, kann dieser geschätzt werden. Die Finanzverwaltung lässt es daher zu, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Sachzuwendung mit 96 % des Endpreises zu bewerten, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.[5] Der Bezug auf die vom Arbeitgeber selbst entrichteten Kosten wird demnach auch vom BFH gebilligt.[6]

Fracht-, Liefer- und Versandkosten

Der BFH führt aus, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum Endpreis zählen. Denn es handele sich hierbei nicht um eine Gegenleistung des Letztverbrauchers.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Fracht, Liefer- und Versandkosten gänzlich lohnsteuerlich unbeachtlich bleiben.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt vielmehr eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts selbst. Es liegt hingegen ein gesonderter Sachbezug vor, der separat als geldwerter Vorteil zu bewerten ist.[7]

Praxishinweis

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Versenden selbst nichts hätte aufwenden müssen.[8] Gerade im Zusammenhang mit Kunden von Amazon-Prime, bei denen keine explizit ausgewiesenen Versandkosten anfallen, entsteht eine neue Bewertungsproblematik. Diese resultiert auch daraus, dass dann zwar keine Versandkosten anfallen, sich aber die Frage nach der lohnsteuerlichen Erfassung der Arbeitgeberübernahme der Amazon-Prime-Jahresgebühr stellt. Muss diese nunmehr anteilig auf die Arbeitnehmer, die von einer kostenlosen Warenzusendung profitieren, als geldwerter Vorteil umgelegt werden? Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung “nach Hause” bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Praxishinweis

Im Urteilsfall ließen die tatsächlichen Feststellung des FG nicht erkennen, ob die streitigen Sachbezüge mit dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet wurden. Sowohl das Finanzamt als auch das FG haben den Vorteilswert der streitigen Sachbezüge nach den der Klägerin von der X-GmbH in Rechnung gestellten Beträgen und damit nach den Anschaffungskosten der Klägerin bemessen. Nach Auffassung des BFH bildet der Rechnungsbetrag von 43,99 € den üblichen Einzelhandelspreis der zugewendeten Wirtschaftsgüter gerade nicht ab. Denn die X-GmbH bot ihre Waren nicht wie ein Einzelhändler Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr an. Es handelte sich vielmehr um ein Unternehmen, das der Klägerin und anderen Arbeitgebern einen Komplettservice im Hinblick auf “lohnsteueroptimierte” Sachbezüge anbot. Überdies liegt es wegen der Verschiedenheit der zugewandten Sachbezüge eher fern, dass der von der X-GmbH gegenüber der Klägerin abgerechnete Verkaufspreis von jeweils 43,99 € zuzüglich der Handlingspauschale stets den niedrigsten Marktpreis des jeweiligen Sachbezugs darstellte, der von einem Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr hätte aufgewendet werden müssen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu ist nach Maßgabe der o. g.  Grundsätze der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis der von der Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer ausgekehrten Sachbezüge zu ermitteln. Denn die Summe dieser Einzelwerte bildet den unter Umständen steuerbaren Arbeitslohn und damit die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuernachforderungsbescheids.

Folgewirkungen

Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nach Auffassung des BFH nicht zum Endpreis der an den Mitarbeiter ausgegebenen Waren. Da es sich um eine Zusatzleistung des Arbeitgebers handelt, kann diese einen eigenständigen geldwerten Vorteil auslösen. Daher dürfte es zulässig sein, auf diesen eigenständigen geldwerten Vorteil eine Pauschalierung gem. § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden. Durch diese Pauschalierung führt der pauschalierte geldwerte Vorteil nicht zu einem Verbrauch der 44 €-Freigrenze.

Bedeutsam ist die BFH-Entscheidung zu Handlingskosten auch in Bezug auf die Erfassung von Gebühren im Falle einer Gutscheingestellung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der Finanzverwaltung werden Gebühren, die bei einer nach der 44 €-Freigrenze abgerechneten Gutscheingestellung (z. B. Shoppinggutschein) anfallen, nicht als Arbeitslohn angesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung auch in der Zukunft an dieser günstigen Rechtsauslegung festhalten wird.

 

[1] BFH-Urt. v. 17.06.2005 – VI R 84/04, BStBl II 2005, 795

[2] BFH-Urt. v. 12.04.2007 – VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851; siehe auch BMF v. 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz. 2 und 4

[3] R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015

[4] BFH-Urt. v. 30.05.2001 – VI R 123/00, BStBl II 2002, 230

[5] R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015

[6] BFH-Urt. v. 06.06.2018 – VI R 32/16, DB 2018, 2028 – Rz. 23

[7] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

[8] Schmidt/Krüger, EStG-Komm., § 19 Rz. 42

 

 

Stand: 12.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]