Das Bundeskabinett hat sich am 10. September 2025 u. a. mit dem zuvor vom BMF vorgelegten Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 befasst und diesen beschlossen. Es sind u. a. Änderungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten vorgesehen.
Übungsleiterfreibetrag
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei.
Es muss sich dabei um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Tätigkeit oder die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung handeln.
Die nebenberufliche Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag
- für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- für eine Körperschaft ausgeübt werden, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Praxishinweis
Ohne Bedeutung ist, ob die Nebentätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Im Falle einer nebenberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit löst die Steuerfreiheit auch eine Sozialversicherungsfreiheit aus.
Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 840 EUR im Jahr steuerfrei.
Praxishinweis
Die Anwendung der Ehrenamtspauschale setzt im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten voraus. Anders als § 3 Nr. 26 EStG enthält § 3 Nr. 26a EStG keinen Katalog begünstigter Tätigkeiten. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich. Zur Anwendung von § 3 Nr. 26a EStG siehe weitergehend das BMF-Schr. v. 21. November 2014, BStBl I 2014, 1581.
Steueränderungsgesetz 2025 und vorgesehene Änderungen
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 soll sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale angehoben werden. Diese wertmäßigen Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Übersicht
VZ 2025 | ab VZ 2026 | |
---|---|---|
Übungsleiterfreibetrag | 3.000 EUR | 3.300 EUR |
Ehrenamtspauschale | 840 EUR | 960 EUR |
Praxishinweis
Die Einnahmen nach §§ 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG werden regelmäßig im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfasst. Erreichen die Einnahmen im VZ 2025 bereits den Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale, kann sich die Verlagerung des Zuflusses in den VZ 2026 anbieten. Dies sollte mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel im Blick gehalten werden.
Einführung einer Aktivrente mit §§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG kombinierbar?
Zudem plant der Gesetzgeber die Einführung einer Steuerfreiheit der sog. Aktivrente. Wird einer nichtselbständigen nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen, soll neben des steuerfreien Übungsleiterfreibetrags bzw. neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale ein monatlicher Freibetrag von bis zu 2.000 EUR gewährt werden.
Diese im Rahmen eines Arbeitsmarktstärkungsgesetz vorgesehene Regelung zur Aktivrente [1] soll ab 1. Januar 2026 zur Anwendung kommen. Über die Hintertüre fördert dies auch eine ehrenamtliche nichtselbständige Tätigkeit – zumindest im Regelrentenalter.
Ehrenamtliche Betätigung: Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urt. v. 8. Mai 2024
Eine Ehrenamtspauschale wird gewährt, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird. Nach Auffassung des BFH muss eine solche Tätigkeit nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Im BFH-Entscheidungsfall gewährte der BFH dem hauptberuflich als selbständig tätigen Rechtsanwalt die Ehrenamtspauschale, weil er nebenberuflich Mitglied eines Aufsichtsrates einer nicht vollständig gemeinnützigen Trinkwasser- und Abwassergesellschaft war. Die Ehrenamtspauschale sei nach Auffassung des BFH bereits dann zu gewähren, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werde. [2]
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 soll die zuvor beschriebene BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungsgesetz belegt werden. Wird eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt, soll die Ehrenamtspauschale nur dann gewährt werden, wenn diese Tätigkeit zudem der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Entsprechendes gilt auch für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrages. [3]
Praxishinweis
In der Gesetzesbegründung wird von einer „Klarstellung“ gesprochen. Daher soll diese Änderung bereits in allen noch offenen Fällen zur Anwendung kommen. [4] Ob die künftige Rechtsprechung in der vorgesehenen Rückwirkung auch für Veranlagungsjahre vor 2025 eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung sehen wird, bleibt abzuwarten.
[1] § 3 Nr. 21 EStG-E
[2] BFH-Urt. v. 8.5.2024 – VIII R 9/21 Rz. 29
[3] § 3 Nr. 26 EStG-E
[4] § 52 Abs. 4 Satz 10 EStG