[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Durch das JStG 2007 vom 13. Dezember 2006  wurde eine Pauschalierung der Einkommensteuer bei bestimmten Sachzuwendungen eingeführt.
Nach § 37b Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
Ferner sieht § 37b Abs. 2 EStG für die eigenen Arbeitnehmer eine Pauschalierungsregelung vor.
§ 37b EStG soll dem Zuwendenden bestimmter Sachzuwendungen die Übernahme der ESt des Zuwendungsempfängers ermöglichen. Dieser kann dann den Zuwendungsvorteil bei seiner Einkünfteermittlung außer Ansatz lassen.

Praxishinweis
Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015  hat die Finanzverwaltung umfangreich zur Regelung des § 37b EStG Stellung bezogen. Hierbei wurde auch zur Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung bezogen.
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind nicht zu vernachlässigen: Eine generelle Aussage, dass eine Pauschalierung nach § 37b EStG zur Sozialversicherungsfreiheit führt, ist nicht möglich. Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung 2009  sind ab 2009 im Regelfall die pauschal besteuerten Sachbezüge nach § 37b Abs. 1 EStG (nicht: pauschal versteuerte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG) beitragsfrei gestellt.

§ 37b EStG enthält hinsichtlich der Pauschalversteuerung der betroffenen Sachzuwendungen ein Wahlrecht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung  ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der ESt nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach
§ 37b Abs. 1 S. 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben und kann nicht zurückgenommen werden.
In einem beim BFH anhängigen Verfahren  ging es um die Frage, ob das Wahlrecht zur Pauschalierung von Sachzuwendungen an Dritte noch im Rahmen eines Klageverfahrens zurückgenommen werden kann.
Das zuwendende Unternehmen hatte im Urteilsfall das Wahlrecht durch die entsprechende Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden jedoch weitere vom Unternehmen bisher nicht erfasste Sachzuwendungen an Dritte ermittelt, die nach § 37b Abs. 1 EStG nachversteuert werden sollten. Daraufhin entschied das zuwendende Unternehmen, nachträglich auf die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG zu verzichten (Wahlrecht).
Das Niedersächsische FG vertrat die Auffassung, dass das Wahlrecht bis zur Bestandskraft (hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) widerruflich ist.
Gegen das Urteil war ein Revisionsverfahren  vor dem BFH anhängig. Dieser hat sich aktuell zur Anwendung des Pauschalierungswahlrechts nach § 37b EStG grundsätzlich geäußert. Danach gilt Folgendes:

  • Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 EStG (Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer) und nach § 37b Abs. 2 EStG (Zuwendungen an Arbeitnehmer) können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Davon geht auch die Finanzverwaltung aus.  Innerhalb des jeweiligen Pauschalierungskreises müssen aber jeweils einheitlich sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits pauschaliert werden.
  • Die Ausübung der jeweiligen Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b Abs. 1 und
    Abs. 2 EStG wird durch die Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.  In der Lohnsteuer-Anmeldung  ist hierfür eine eigene Eintragungszeile vorgesehen; dort ist die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG einzutragen. Die Finanzverwaltung differenziert bei dieser Eintragung jedoch nicht zwischen der Pauschsteuer nach § 37b Abs. 1 oder Abs. 2 EStG.
  • Die in § 37b EStG eingeräumten Pauschalierungswahlrechte sind pro Pauschalierungskreis jeweils eigenständig widerruflich. Der Widerruf ist durch die Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Damit folgt der BFH nicht der Gesetzesbegründung, wonach das Pauschalierungswahlrecht im Interesse des Rechtsschutzes des unterrichteten Empfängers nicht widerrufen werden kann.  Denn der Gesetzgeber hat versäumt, den bindenden Charakter der Wahlrechtsausübung im Gesetzeswortlaut abzubilden.

Praxishinweis
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Die Finanzverwaltung dürfte aber nicht umhinkommen, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung mit einer Gesetzesänderung reagieren wird, bleibt abzuwarten.
Kommt es zu einer Gesetzesänderung, kann diese jedoch nur für die Zukunft gelten. In allen noch offenen Fällen besteht hingegen die Möglichkeit, das jeweilige Pauschalierungswahlrecht zu widerrufen.
Die Kehrseite der Pauschalierungsabwahl ist allerdings, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger die Zuwendung in seiner Veranlagung (nachträglich) selbst zu versteuern hat. Dies dürfte aus Sicht des zuwendenden Unternehmens in der Praxis i.d.R. unerwünscht sein.
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