§ 82b EStDV im Erbfall
Bei den Einkünften aus VuV ist der Erhaltungsaufwand grundsätzlich im Kj der Zahlung als Werbungskosten sofort abziehbar. Eine Ausnahmeregelung enthält § 82b EStDV, der eine Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahre (wahlweise) vorsieht.
82b Abs. 1 Satz 1 EStDV bestimmt Folgendes:
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.[1]
Praxishinweis
Mit der Regelung in § 82b EStDV soll die Progressionswirkung aus größerem Erhaltungsaufwand abgemildert werden. Die Verteilungsregelung ist allerdings nur für Gebäude vorgesehen, die im Zeitpunkt der Leistung nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Bei gewerblich vermieteten Objekten scheidet folglich eine Verteilung nach Maßgabe von § 82b EStDV aus.
- 82b Abs. 2 EStDV bestimmt im Falle der Veräußerung Folgendes:
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
Das FG Münster hat sich zur Frage des Übergangs eines nicht verbrauchten Aufwands für größeren Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV auf einen Rechtsnachfolger im Erbfall geäußert. Der Entscheidungsfall lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Eheleute A und B werden im VZ 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
- Der Ehemann A verstarb im Januar 2016.
- Ein vermietetes MFH, das bislang im Alleineigentum von A stand, ging im Erbfall auf die Ehefrau (6/12), die Tochter 1 (2/12), die Tochter 2 (2/12) und den Sohn 1 (2/12) über.
- Im VZ 2014 fiel für das vermietete MFH Erhaltungsaufwand in Höhe von 50.000 EUR an, der auf 5 Jahre nach Maßgabe von § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV verteilt wurde.
In der Einkommensteuer-Erklärung 2016 wurde beim Erblasser bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwand (Höhe: 30.000 EUR) vollständig als Werbungskosten angesetzt.
Das Finanzamt vertritt demgegenüber die Auffassung, bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung gehe der § 82b EStDV-Restbetrag auf die Erbengemeinschaft über.
Nach R 21.1 Abs. 6 S. 2 und 3 EStR lässt die FinVerw bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung den Übergang des § 82b EStDV-Restbetrags auf den Erwerber zu.
Ein solcher Übergang wird von der FinVerw und dem BFH[2] jedoch dann abgelehnt, wenn der Erblasser das betreffende Vermietungsobjekt bereits vor Anfall der Aufwendungen unentgeltlich unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auf den Erben übertragen hatte.
Das FG Münster[3] ist demgegenüber der Auffassung, dass generell der nicht verbrauchte Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr zu berücksichtigen ist. Damit stellt sich die Frage, ob die bisherige Richtlinie in R 21.1 Abs. 6 S. 2 und 3 EStR weiterhin Bestand haben kann.
Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte verfahrensrechtlich offen gehalten werden.
Praxishinweis
Nach § 11d EStDV kann die AfA bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern auf den Erben übergehen. Diese Vorschrift soll auf die Verteilung von Aufwand nach § 82b EStDV schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil sie vom Wortlaut her nicht auf zu verteilenden Erhaltungsaufwand zur Anwendung kommt.
[1] § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV
[2] BFH-Urt. v. 13.3.2018 – IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824
[3] FG Münster, Urt. v. 11.10.2019 – 10 K 3350/18 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 31/19