[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Gesetzgebungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat am 30. März 2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde nunmehr in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Praxishinweis

In den beschlossenen Gesetzesentwurf sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingegangen. Durch diese Berücksichtigung haben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Praxis wesentliche Veränderungen ergeben.

Das Gesetzespaket bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor es anzuwenden ist. Wir werden über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.

Nachfolgend werden kurz die wichtigsten vorgesehenen Änderungen dargestellt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

In § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG wird bestimmt, dass geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, im Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Für Investitionen ab 2018 soll der Wert von 150 € auf 250 € angehoben werden.[3]

Praxishinweis

Zudem soll in einem anderen Gesetzgebungsverfahren die bisherige GWG-Grenze von 410 € auf 800 € angehoben werden. Erwogen wird, dass auch diese Änderung für Investitionen ab 2018 – unabhängig vom Lauf des Wirtschaftsjahres – gilt. Gestalterisch kann es sich anbieten, Investitionen über 410 € bis 800 € zur Erreichung einer sofortigen Gewinnminderung zu verlegen. Offen bleibt, ob der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € an der bisherigen steuerlichen Sammelpostenregelung festhalten wird.

Anhebung der Kleinbetragsgrenze auf 250 €

Der Bundestag hat beschlossen, die Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Kleinbeträge von bislang 150 € auf 250 € anzuheben.

Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Es müssen damit nicht sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt werden.

Praxishinweis

Vom Bundestag wurde beschlossen, dass diese Rechtsänderung rückwirkend ab 2017 gelten soll. Diese ist auch für die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten bedeutsam.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]