[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 19.1.2017  (AZ: III R 31/15)

Der BFH hat über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen.

BFH-Urteil vom 19.1.2017  (AZ: III R 31/15)

Pressemitteilung des BFH Nr. 23 vom 12.4.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]