[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zumutbare Belastung: Staffelungsregelung und vorläufige Steuerfestsetzungen

Als außergewöhnliche Belastungen werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen.[1] Die zumutbare Belastung berechnet sich auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach

  • der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte,
  • dem anzuwendenden Einkommensteuertarif und
  • der Anzahl der Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.

Der BFH hat mit Urteil vom 19. Januar 2017[2] entschieden, dass die Berechnung der zumutbaren Belastung gestaffelt zu erfolgen hat. Danach ist nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz zu berücksichtigen.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung wendet diese Stufenberechnung zumindest in allen noch offenen Fällen an. Die Stufenberechnung führt zu einer geringeren zumutbaren Belastung und damit zu einem höheren steuerlichen Abzug mit der Folge einer geringeren Einkommensteuerbelastung.

Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege zumindest seit August 2013 vorläufig erlassen.[3] Fraglich war bislang, ob sich ein solcher Vorläufigkeitsvermerk auch auf die Berechnungsweise der zumutbaren Belastung bezieht. Die Finanzverwaltung hat sich in dieser Rechtsauslegungsfrage mittlerweile positiv geäußert. Demnach soll sich der ab August 2013 aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk “Zumutbare Eigenbelastung” vollumfänglich auch auf die Berechnungsweise der zumutbaren Belastung beziehen. Einkommensteuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk sollen verfahrensrechtlich nach § 165 AO änderbar sein. Ob eine programmgesteuerte Änderung in 2018 erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Selbstverständlich können vorab Änderungsanträge bei der Finanzverwaltung gestellt werden.

Praxishinweis

Gerade bei den Veranlagungszeiträumen vor 2013 wurde in den Einkommensteuerbescheiden i.d.R. ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, der die zumutbare Eigenbelastung nicht vollumfänglich umfasst. Vielmehr sind die früheren Veranlagungen in Bezug auf die zumutbare Belastung nur „soweit die Änderung reicht“ vorläufig ergangen.

[1] § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG

[2] BFH-Urteil v. 19.01.2017, VI R 75/14,  BStBl II 2017, 684; siehe auch Geserich, DB 2017, 815

[3] siehe auch BMF-Schreiben v. 20.01.2017, BStBl I 2017, 66

 

 

Stand: 18.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]