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Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsieht, setzt ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem FA voraus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geltend gemacht hatte, lehnte der BFH ab. Der BGH habe eine Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar ist. Das FA könne keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 23.2.2010 (VII R 19/09) (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

Pressemitteilung des BFH Nr. 37 vom 21.4.2010 (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

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