Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auch Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO. Die Anlage KAP enthält hierzu eine eigene Eintragungszeile.

Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage KAP (2024)

Offen war, ob solche Erstattungszinsen überhaupt zu steuerbaren Einkünften führen.

Der BFH geht von steuerbaren Einkünften aus;[1] die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.[2]

Praxishinweis

Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom
20. Februar 2025[3] wurden insbesondere die am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich gegen die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen nach § 233a AO richten, zurückgewiesen.[4]

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung zurückgezahlt, führt die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.[5]

Nach der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024 (Anlage KAP) sind solche Rückzahlungen nicht in der Zeile 26, sondern in der Zeile 18 als negativer Betrag und zusätzlich in Zeile 22 als positiver Betrag einzutragen.

[1] BFH-Urt. v. 24.6.2014 – VIII R 28/12

[2] BVerfG-Beschl. v. 5.7.2023 – 2 BvR 2671/14

[3] BStBl I 2025, 568

[4] vgl. § 367 Abs. 2b AO und § 172 Abs. 3 AO

[5] BFH-Beschl. v. 1.8.2023 – VIII R 8/21, BStBl II 2023, 1043