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Dies gilt auch für die Berufsangehörigen, die bereits Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid 2011 der VBG erhoben haben.

Einige Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten zwar auf ihren Widerspruch von der VBG die Mitteilung erhalten, dass ein Widerspruch entbehrlich sei, sofern er sich gegen die angefochtene Veranlagung richte. Der Steuerberaterverband empfiehlt gleichwohl, auch in diesem Fall gegen den aktuellen Beitragsbescheid rechtswahrend Widerspruch einzulegen. Die VBG hat zwischenzeitlich mitgeteilt, die Widersprüche aller insoweit betroffenen Steuerberater zu den Akten zu nehmen und sie bis zu einer Entscheidung in den laufenden Musterverfahren ruhend zu stellen.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass der Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass die Verpflichtung besteht, den im Bescheid ausgewiesenen Beitrag zunächst zu entrichten.

Einen Musterwiderspruch finden Sie in unserer (passwortgeschützten) Datenbank unter http://www.stbdirekt.de in der Rubrik Musterrechtsbehelfe.

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