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Der DStV empfiehlt nachdrücklich, gegen den Beitragsbescheid fristgerecht innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben. Dies betrifft vor allem diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits gegen den Veranlagungsbescheid 2011 Widerspruch erhoben haben. Ein Musterwiderspruch istüber www.stbdirekt.de abrufbar (stbdirekt-Nr. 012865).

Die aktuellen Bescheide beruhen auf dem neuen Gefahrtarif 2011 der VBG, der zurzeit im Rahmen einiger Musterverfahren gerichtlichüberprüft wird. Die VBG hatte ihre Bezirksstellen insoweit angewiesen, für die Dauer dieser Verfahren alle Widersprüche weiterer Berufsangehöriger gegen die seinerzeit ergangenen Veranlagungsbescheide ruhen lassen. Gleichwohl haben auch diese Kolleginnen und Kollegen nunmehr die aktuellen Beitragsbescheide erhalten und sollten nunmehr auch hiergegen Widerspruch erheben.

Die Betroffenen sollten in ihrer Widerspruchsbegründung auf die derzeit bei den Sozialgerichten anhängigen Musterverfahren verweisen und erklären, dass die Beitragszahlung unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sowie anregen, dieses Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren in gleicher Weise ruhen zu lassen.

Aufgrund eines vom DStV bereitgestellten Musters waren tausende Widersprüche gegen die Veranlagungsbescheide zum Gefahrtarif 2010 bei den VBG-Bezirksverwaltungsstellen eingegangen, sodass sich VBG und DStV auf einige Musterverfahren verständigt haben.über die weiteren Entwicklungen und den Fortgang in den anhängigen Musterverfahren wird der DStV berichten.

Quelle: Mitteilung des DStV vom 07.05.2012

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