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Zu Beginn dieser Praxis enthielten die Bescheide keine Begründung. Nunmehr erfolgt der Hinweis, dass der Vorbehalt sicherstellen soll, dass gegebenenfalls auftretende änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und / oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Zudem wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.1.2012 (IV A 3 – S 0160/11/10001) verwiesen, welches aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.3.2011 (Az.: VII R 42/10) erging.

Der Deutsche Steuerberaterverband hält den Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügungen für rechtlich zweifelhaft.
Eine ausführliche Stellungnahme lesen Sie hier.

Das BMF-Schreiben vom 30.1.2012 (IV A 3 – S 0160/11/10001) finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

Für das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil des BFH vom 22.3.2011 (Az.: VII R 42/10) klicken Sie bitte hier.

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