[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]
Zu Beginn dieser Praxis enthielten die Bescheide keine Begründung. Nunmehr erfolgt der Hinweis, dass der Vorbehalt sicherstellen soll, dass gegebenenfalls auftretende änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und / oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Zudem wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.1.2012 (IV A 3 – S 0160/11/10001) verwiesen, welches aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.3.2011 (Az.: VII R 42/10) erging.
Der Deutsche Steuerberaterverband hält den Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügungen für rechtlich zweifelhaft.
Eine ausführliche Stellungnahme lesen Sie hier.
Das BMF-Schreiben vom 30.1.2012 (IV A 3 – S 0160/11/10001) finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)
Für das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil des BFH vom 22.3.2011 (Az.: VII R 42/10) klicken Sie bitte hier.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]