[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung

Oftmals werden von den Betrieben zur Weihnachtszeit kleine Geschenke an die Arbeitnehmer ausgegeben.

In einem aktuell entschiedenen Fall gab eine AG an die rund 3.000 Beschäftigten, die teilweise im Schichtdienst tätig sind, laut Betriebsvereinbarung in der Weihnachtszeit ein sog. Weihnachtspaket im Sachwert von ca. 20 € (zuzüglich Logistikkosten von 2,70 €) aus.

Sofern diese Geschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung ausgegeben werden, können diese nach Auffassung des Hessischen FG[1] nur bei Anwendung der 44 €-Freigrenze steuerfrei bleiben.[2] Alternativ kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuern, wobei auf die Sozialversicherungspflicht zu achten ist.[3]

Praxishinweis

Das FG hat – der Verwaltungsauffassung entsprechend – die Weihnachtsgeschenke nicht als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten wegen einem besonderen persönlichen Anlass angesehen.[4]

Strittig ist im Übrigen, ob die Versand- und Handlingkosten in die Bewertung von Sachbezügen einzubeziehen sind oder nicht.[5]

Praxishinweis

Werden Geschenke zumindest bis 60 € während einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, werden diese in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder privaten Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.[6]

Das Hessische FG hat sich dieser großzügigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und entschieden, ein unmittelbarer Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsveranstaltung bestehe bei nachträglich ausgegebenen Geschenken nicht. Im Urteilsfall wurde bezweifelt, dass die für die am Tag der Betriebsveranstaltung tätigen Schichtarbeiter nachträglich ausgegebenen Geschenke in die Betriebsveranstaltungsgesamtkosten einzubeziehen sind.

[1] Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018, 4 K 1408/17, juris

[2] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[3] § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV im Umkehrschluss

[4] Siehe R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR

[5] Bejahend: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.04.2016, 10 K 2128/14, EFG 2016, 2060, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/16

[6] BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl I 2015, 832

 

 

Stand: 07.05.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]