Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Wachstumschancengesetz wurde bereits im BGBl I 2024, Nr. 108 v.
27. März 2024 verkündet. Die beschlossenen Regelungen sind damit anwendbar.

Folgende wesentlichen lohnsteuerlichen Änderungen ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz:

  • Betriebsveranstaltung: Es bleibt bei dem bisherigen Freibetrag von 110 EUR; eine Erhöhung auf 150 EUR wurde nicht beschlossen.
  • Ab 2025 ist die Fünftelungsregelung[1] nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.[2]
  • Bei der Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungen[3]
    fällt rückwirkend ab 2024 die 100 EUR-Grenze weg.
  • Bei Anwendung der ¼-Regelung bei Elektrofahrzeugen wird die bisherige Listenpreisgrenze auf 70.000 EUR (bislang: 60.000 EUR) erhöht. Diese gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.[4]
  • Erhöhung der Übernachtungsnebenkostenpauschale auf 9 EUR (bislang 8 EUR) ab 2024.[5]
  • Folgewirkungen aus der Streckung der Erhöhung der Besteuerungsanteile insbesondere bei gesetzlichen Renten treten auch beim Altersentlastungsbetrag und beim Versorgungsfreibetrag Diese Folgewirkungen werden erst im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 berücksichtigt.[6] In 2023 und 2024 werden diese Effekte nur über die Veranlagung berücksichtigt.
  • Zu einer Erhöhung der inländischen Tagegeldsätze ist es nicht gekommen. Die Inlandspauschalen i. H. v. 14 EUR / 28 EUR sind bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung weiterhin zu beachten.

 

[1] Aufhebung des § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

[2] Art. 35 Abs. 6 (Anzuwenden ab 2025)

[3] § 40b Abs. 3 EStG

[4] § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG

[5] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG

[6] § 52 Abs. 26a EStG