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Dabei führte der BFH aus, dass Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen materiell-rechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges sind.

Auf den ersten Blick scheint die Aussage des BFH keine neuen Erkenntnisnisse zu bringen. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG fordert als Rechnungspflichtangabe die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Aus dem Gesetz ergibt sich aber nicht einwandfrei, wie detailliert diese Angaben gemacht werden müssen.

Der vom BFH zu entscheidende Fall resultiert aus der Weiterberechnung von Leistungen wie beispielsweise dieüberlassung von Personal oder Büromaterial sowie die Erledigung von Schreibarbeiten im Rahmen einer Bürogemeinschaft. Die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen beschränkte sich auf Begrifflichkeiten wie Personalgestellung und Schreibarbeiten laut mündlicher Vereinbarung.

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen mit der Begründung, dass derartige allgemeine Leistungsbeschreibungen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG genügen. Eine mehrfache Abrechnung derselben Leistungen in mehreren Rechnungen kann damit nicht ausgeschlossen werden.

Eine weitere wichtige Aussage traf der BFH in Rn. 61 der Entscheidung. Im Streitfall könne offenbleiben, ob bei Steuerberatern und Rechtsanwälten der Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der StBGebV oder des RVG als Leistungsbeschreibung ausreichend ist.

Fazit:
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergeben sich aus dieser Rechtsprechung des BFH zwei wichtige Erkenntnisse.

1. Sollten Leistungen innerhalb einer Bürogemeinschaft abgerechnet werden, so ist eine genaue Beschreibung sowie der Umfang der Leistung anzugeben. Pauschale Abrechnungen oder Abrechnungen aufgrund mündlicher Vereinbarungen berechtigen nach Ansicht des BFH nicht zum Vorsteuerabzug.

2. Der BFH hat zwar nicht entschieden, dass lediglich Verweise auf die Vorschriften der StBGebV oder des RVG nicht ausreichend sind. Zumindest kann diese Frage jedoch weiter offen bleiben. Steuerberater sollten bei den Ausgangsrechnungen an die Mandanten daher auf genaue Angaben zu Art und Umfang der Leistung achten.

Das Urteil des BFH vom 15.5.2012, XI R 32/10 finden Sie hier…

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