[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird – programmgesteuert –  eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.  Diese Vorsorgepauschale gliedert sich in folgende drei Teilbeträge auf:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen.
Sozialversicherungsrechtlich wurde beschlossen,  den von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern zu tragenden Beitragsanteil von 0,9 Prozentpunkten abzuschaffen und ab 2015 durch einen einkommensbezogenen Zusatzbeitrag  zu ersetzen. Dieser Zusatzbeitrag kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden.

Praxishinweis
Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen und wird von jeder Krankenkasse festgelegt. Damit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil – je nach Krankenkasse – unterschiedlich hoch. Gerade zum Januar 2016 treten durch geändert festgesetzte Zusatzbeiträge der Höhe nach Änderungen ein.

Steuerlich wird dieser Zusatzbeitrag im Rahmen der Vorsorgepauschale (Teilbetrag Krankenversicherung), die im maschinellen Lohnsteuerberechnungsprogramm eingearbeitet ist, bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
Zu beachten ist auch, dass der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, wenn sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz geändert hat.  Dies ist für 2016 praxisbedeutsam, sofern sich der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres zu einem Krankenkassenwechsel wegen eines dort niedrigeren Zusatzbeitrags entschließt.
Hat sich im Laufe des Kalenderjahres der Zusatzbeitragssatz geändert und ist demzufolge ein Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge erst im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Praxishinweis
Grundsätzlich werden verschiedenartige Bezüge aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammengerechnet und die Lohnsteuer wird einheitlich nach denselben ELStAM erhoben (z. B. ein Rentner erhält einen Versorgungsbezug und daneben laufenden Arbeitslohn).
Sind im Falle der einheitlichen Abrechnung für verschiedenartige Bezüge unterschiedliche Zusatzbeitragssätze maßgeblich, kann der für den Arbeitnehmer maßgebliche höchste Zusatzbeitragssatz im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Alternativ kann der Arbeitgeber auch für verschiedene Bezüge zwei Lohnabrechnungskreise bilden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch zumindest bis 2016 weiter fort.  In diesen Fällen ergibt sich das Problem der unterschiedlichen Höhe von im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Zusatzbeiträgen nicht.

Die privaten Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge für eine private Pflege-Pflichtversicherung können im Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.
Im ELStAM-Verfahren werden die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gegenwärtig nicht elektronisch bereitgestellt.  Mit einer Verfahrenseinführung ist frühestens im Jahr 2017 zu rechnen.
Bis zum Start des elektronischen Verfahrens kommt ein Mitteilungsverfahren (= Papierverfahren) zu Anwendung. Danach hat der Arbeitgeber folgende Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen:

  • eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres,
  • eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder
  • eine Beitragsbescheinigung über die nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr.

Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens der Folgejahre weiter zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.
Wird dem Arbeitgeber eine solche Beitragsbescheinigung nicht vorgelegt, wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale  berücksichtigt. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Beiträge zur Basisabsicherung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Praxishinweis
Eine Bildung eines Freibetrags gem. § 39a EStG für als Sonderausgaben abziehbare Vorsorgeaufwendungen scheidet aus.
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