Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV)[1] erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend[2] anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend.[3]

Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Folgende amtliche Sachbezugswerte 2024 wurden verabschiedet:[4]

Amtliche Sachbezugswerte in EUR 2024 2023 2022 2021 2020 2019
Für freie Verpflegung – monatlich 313,00 288,00 270,00 263,00 258,00 251,00
Für freie Unterkunft – monatlich 278,00 265,00 241,00 237,00 235,00 231,00
Gesamtsachbezugswert 591,00 553,00 511,00 500,00 493,00 482,00

Ab 2025 sollen sich die amtlichen Sachbezugswerte wie folgt ändern:

Amtliche Sachbezugswerte in EUR 2025
Für freie Verpflegung – monatlich 333,00
Für freie Unterkunft – monatlich 282,00
Gesamtsachbezugswert 615,00

Den geänderten amtlichen Sachbezugswerten muss auch der Bundesrat zustimmen. Hiermit ist im November/Dezember 2024 zu rechnen.

  • Amtliche Sachbezugswerte (Mahlzeiten)

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert
2025 (2024)
Kalendertäglicher Wert 2025 (2024)
Frühstück 69 € (65 €) 2,30 € (2,17 €)
Mittag- bzw. Abend-
essen (jeweils)
132 € (124 €) 4,40 € (4,13 €)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst
    betriebene Kantine
    abgegeben werden.[5] Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach
    § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen.[6]
  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenenKantine etc. erhalten.[7]
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Papier-
    Essenmarken (z. B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks[8]) oder Ausgabe digitaler Essenmarken, sofern der Verrechnungswert der
    Essenmarke für ein Mittagessen 2024 nicht über 7,23 EUR (Mittag- bzw. Abendessen: 4,13 EUR zuzüglich 3,10 EUR) 2025 nicht über 7,50 EUR (Mittag- bzw. Abendessen: 4,40 EUR zuzüglich 3,10 EUR) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.H.v. 3,10 EUR handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird.
  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.[9] Der Ansatz solcher Mahlzeiten unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug[10] in Frage käme. Für steuerpflichtige Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit kann eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG zur Anwendung kommen.

 

 

Beispiel

In einer betriebseigenen Kantine werden Mittagessen sowohl für Mitarbeiter als auch für externe Personen angeboten. Das jeweilige Mittagessen kostet den Arbeitnehmer 4,40 EUR (2025). Eine externe Person zahlt für das jeweilige Essen 8,00 EUR. Die Regelungen zum Rabattfreibetrag kommen nicht zur Anwendung.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Mittagessen erfolgt – losgelöst vom Marktpreis – mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 4,40 EUR (2025[11]). Der geldwerte Vorteil wird durch die Zahlung des Arbeitnehmers i.H.v. 4,40 EUR (2025[12]) auf 0 EUR reduziert. Eine Erfassung eines steuerpflichtigen Arbeitslohns findet nicht statt.

Praxishinweis

Den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie hatte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.[13] Dieser ermäßigte Steuersatz galt auch für die Mahlzeitenabgabe an Mitarbeiter in der betriebseigenen Kantine; nur Getränke waren i.d.R. mit dem Umsatzsteuersatz i. H. v. 19 % abzurechnen. Bereits seit dem 1. Januar 2024 ist auf die bislang begünstigten Restaurantumsätze wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von
19 % anzuwenden.[14] Zum Jahreswechsel 2024/2025 sind diesbezüglich keine Änderungen geplant.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im September 2024 in der vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine arbeitstäglich ein unentgeltliches Mittagessen.

Lohnsteuerliche Sichtweise

Der geldwerte Vorteil ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,13 EUR je Mahlzeit zu bewerten und kann nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden (25 %).

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Der amtliche Sachbezugswert ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebend. Es handelt sich um einen Bruttowert; die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt (4,13 EUR x 19/119 =) 0,66 EUR.[15]

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings zahlt der Arbeitnehmer für das jeweilige Essen 5 EUR.

Lohnsteuerliche Sichtweise

Ein geldwerter Vorteil ist nicht zu erfassen, weil die Eigenleistung des Mitarbeiters den amtlichen Sachbezugswert übersteigt.

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Der amtliche Sachbezugswert ist grundsätzlich als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eigenleistung des Mitarbeiters über dem amtlichen Sachbezugswert liegt.[16]

Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer: 5 EUR x 19/119 = 0,80 EUR.

  • Amtliche Sachbezugswerte (Unterkunft)

Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft soll in den alten und neuen Bundesländern 2025 insgesamt 282 EUR (2024: 278 EUR) betragen. Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.[17]

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich der Wert um 15 %.[18]

Der Wert der freien Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme des
Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %.[19]

Bei Belegung mit zwei Beschäftigten vermindert sich der Wert um 40 %, bei drei Beschäftigten um 50 % und bei mehr als drei Beschäftigten um 60 %.

Praxishinweis

Allein das Leben von zwei Personen in einer Wohngemeinschaft reicht für den Bewertungsabschlag nicht aus. Vielmehr muss für eine Wertminderung eine Belegung mit „zwei Beschäftigten“[20] vorliegen, wie der BFH mit Beschluss vom 12. Mai 2022[21] ausführte.

Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis anzusetzen.[22]Ein amtlicher Sachbezugswert ist nicht vorgesehen. Bei der Bewertung kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.[23]

Falls im Einzelfall die Feststellung der ortsüblichen Miete mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2025 voraussichtlich mit monatlich 4,95 EUR (2024: 4,89 EUR) je qm bzw. – bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche – mit 4,05 EUR (2024: 4,00 EUR) je qm im Monat angesetzt werden.

Wird die freie Unterkunft einem Arbeitnehmer gewährt, der die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung erfüllt, bleibt dieser Vorteil nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Praxishinweis

Ein (inländischer) Pflegedienst bietet seinen Kunden oftmals eine 24-Stunden-Pflege an. Dabei betreut ein Arbeitnehmer des Pflegedienstes die Kunden bzw. den Kunden über einen längeren Zeitraum in dessen Wohnung. Der Mitarbeiter wohnt während dieser Zeit im Haushalt des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und erhält dort freie Unterkunft und Verpflegung. Arbeitsvertraglich wird geregelt, dass der Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft (gemeinsames Wohnen und Wirtschaften) mit der zu pflegenden Person zu leben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird in diesen Fällen der Vorteil aus der freien Unterkunft und Verpflegung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Pflegedienstes gewährt. Wegen der Besonderheit einer 24-Stunden-Pflege ist es aus Arbeitgebersicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit der zu pflegenden Person wohnt und auch dort verpflegt wird.[24] Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils entfällt damit.

 

[1] BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, 782

[2] BFH-Urt. v. 23.8.2007 – BStBl II 2007, 948

[3] Vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG

[4] 14. Verordnung  zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 27.11.2023 – BGBl I 2023 Nr. 328 = BStBl I 2023, 2074 und BMF-Schr. v. 7.12.2023 – BStBl I 2023, 2075

[5] R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2023

[6] § 8 Abs. 3 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR 2023

[7] siehe im Detail R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2023

[8] Siehe R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2023 sowie BMF-Schr. v. 18.1.2019 – BStBl I 2019, 66 und
BMF-Schr. v. 15.3.2022 – BStBl I 2022, 242 Rz. 8 und Rz. 16

[9] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG und H 8.1 Abs. 7 LStH 2024, Stichwort  „Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten“ und BMF-Schr. v. 5.1.2015 – BStBl I 2015, 119

[10] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; siehe auch BMF-Schr. v. 25.11.2020 – BStBl I 2020, 1228 Rz. 61-99

[11] Voraussichtlicher Wert

[12] Voraussichtlicher Wert

[13] § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

[14] Siehe auch BMF-Schr. v. 21.12.2023 – BStBl I 2024, 90 (Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht)

[15] Siehe weitergehend auch Abschn. 1.8 Abs. 11 UStAE

[16] Abschn. 1.8 Abs. 11 S. 2 UStAE

[17] § 2 Abs. 3 SvEV

[18] § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SvEV

[19] Siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEV

[20] § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV

[21] BFH-Beschl. v. 12.5.2022 – VI B 73/21, BFH/NV 2022, 809

[22] Siehe § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR 2023, BFH v. 11.5.2011 – VI R 65/09,
BStBl II 2011, 946 und § 2 Abs. 4 SvEV

[23] OFD Frankfurt a.M. v. 23.6.2020 – S 2334 A – 49 St 210 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Pfarrdienstwohnungen (Bewertungsabschlag: § 8 Abs. 2 S. 12 EStG)

[24] FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 26.9.2019 – DB 2019, 2379