[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Niedersachsen reicht als Flächenland mit erheblichen Ausmaßen von Borkum bis Hannoversch Münden. Für die Beteiligten an einem finanzgerichtlichen Verfahren ist es deshalb oft mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden für eine mündliche Verhandlung nach Hannover zum Finanzgericht (FG) zu fahren. Durch eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz können die Prozessbeteiligten mithin nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen.

  • 91a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet schon seit geraumer Zeit die Möglichkeit finanzgerichtliche Verfahren im Wege einer sog. Videokonferenz durchzuführen. Ab sofort kann auch beim Niedersächsischen Finanzgericht hiervon Gebrauch gemacht werden.

Was ist zu tun?

Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht (also der Senat oder Einzelrichter) den Beteiligten (also auch den Prozessbevollmächtigten und Beiständen) auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Als Prozessbevollmächtigter in einem finanzgerichtlichen Verfahren können Sie also an den für Ihr Verfahren zuständigen Senat den Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz stellen. Der Senat (oder Einzelrichter) wird dann durch Beschluss darüber entscheiden, ob Ihrem Antrag entsprochen wird oder nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 91a Abs. 3 Satz 2 FGO).

Wo findet die Videokonferenz statt?

Da gerade Prozessbeteiligte aus dem nördlichen und nordwestlichen Niedersachsen eine besonders weite Anreise zum Finanzgericht nach Hannover haben, ist eine Gegenstelle für die Videokonferenz beim Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg (im Haupthaus) eingerichtet worden. Mit dem Beschluss, dass das Verfahren im Wege der Videokonferenz stattfindet, erhalten Sie also auch die Ladung zum Termin nach Oldenburg zum OLG.

Ist eine Videokonferenz z.B. auch per Skype möglich?

Das ist derzeit nicht möglich. Voraussetzung für die Anwendung des § 91a FGO ist nämlich, dass die Finanzgerichte und die Verfahrensbeteiligten über die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz notwendigen technischen Einrichtungen verfügen. Diese müssen nicht nur einen stabilen technischen Betrieb ermöglichen, sondern auch datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass das Aufzeichnungsverbot (§ 91a Abs. 3 Satz 1 FGO) beachtet wird (vgl. dazu FG Nürnberg, Urt. v. 29.1.2014 – 3 K 861/13, Juris). Die Verbindung zwischen dem Niedersächsischen Finanzgericht und dem OLG in Oldenburg wird demgegenüber innerhalb des gesondert gesicherten Landesdatennetzes aufgebaut.

 

Autor: Dr. Jörg Grune, Vors. Richter und Pressereferent am Finanzgericht

 

Stand: 31.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]