[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 € zahlen.  Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom 22. November 2016  entschieden. Danach sei die Regelung auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage zugelassen.

40 €-Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung anwendbar?

Nach dem im Jahr 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens auch Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist bislang umstritten gewesen, ob die gesetzliche Neuregelung im Arbeitsrecht Anwendung finden kann oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40 €-Pauschale wegfällt.

LAG Köln: 40 €-Pauschale auch bei Verzug mit Arbeitsentgeltforderungen anwendbar

Das LAG Köln hat anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-€-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht bestehe nicht. Bei der 40 €-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, zu erhöhen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhielten.

Praxishinweis
Derzeit existiert keine Aussage der Finanzverwaltung zur Frage, ob die Zahlung einer Verzugspauschale von 40 € an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt. M. E. liegt begrifflich kein Arbeitslohn vor. Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Hiervon ist bei Zahlung der Verzugspauschale von 40 € auszugehen.
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