[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Verzinsung von Steuernachforderungen
Oftmals wurden erst zum Jahresende 2017 bzw. bis zum 28. Februar 2018 die letzten Einkommensteuer-Erklärungen 2016 abgegeben. Sofern sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung eine Nachzahlung ergibt, drohen Verzinsungsbeträge nach Maßgabe von § 233a AO. Diese können verhindert werden.
Zum Hintergrund: In § 233a AO wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Der Zinslauf beginnt nach einer Karenzzeit von i.d.R. 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.[1]
Nach § 238 Abs. 1 AO beträgt der Zinssatz für jeden Monat 0,5 % (= 6 % p.a.). Angesichts der Niedrigzinsphase wird dieser Zinssatz als zu hoch angesehen.[2]
Wegen der mittlerweile niedrigen Habenmarktzinsen wird die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes immer wieder in Frage gestellt.
BFH-Urteil für Verzinsungszeiträume bis zum Jahr 2011
Der BFH hatte mit Urteilen v. 1. Juli 2014[3] und 14. April 2015[4] entschieden, dass der Zinssatz von 6 %[5], der z.B. für die steuerliche Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen[6] oder für die Aussetzung der Vollziehung[7] gilt – zumindest im streitbefangenen Zeitraum bis Dezember 2011 – noch verfassungsgemäß ist.
BFH-Urteil für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013
Nach Auffassung des BFH verstößt die Höhe der Nachforderungszinsen[8] auch für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.[9]
Entscheidungen für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2016
Das FG Münster hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2017[10] die Höhe der (Nachzahlungs-) Zinsen für den Zeitraum April 2014 bis April 2015 als verfassungsgemäß angesehen.
Das FG Münster hat zudem mit Urteil vom 17. August 2017[11] den Zinssatz von 6 % p.a. auch für den Zeitraum bis einschl. Dezember 2015 als verfassungsgemäß angesehen.
Praxishinweis
Gegen das Urteil des FG Münster vom 17. August 2017 wurde Rev. eingelegt (Az. des BFH: III R 25/17). Vergleichbare Sachverhalte, die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO vorsehen, sollten durch Einspruch gegen die jeweilige Zinsfestsetzung offen gehalten werden.
Das FG Berlin-Brandenburg hat ferner mit Urteil vom 14. November 2017[12] entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes von 6 % gem. § 238 AO auch für den Zeitraum 2014 bis 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren anhängig. Zinsfestsetzungen ab 2014 sollten im Hinblick auf eine eventuell positive Entscheidung des BFH offen gehalten werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen BFH-Entscheidungen ist jedoch nicht zwingend damit zu rechnen, dass der BFH in dem Zinssatz von 6 % ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit erachtet.
Praxishinweis
Um eine Verzinsung zu verhindern, kann bei der Einkommensteuer eine frühzeitige Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung erwogen werden, um den Beginn des 15 monatigen Zinslaufs zu verhindern. Allerdings kann die Bearbeitungsdauer des zuständigen Finanzamts hierdurch nicht beeinflusst werden.
Bei Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen in „letzter Minute“ kann zwar eine nachträgliche Vorauszahlung[13] beantragt werden. Die festgesetzte Vorauszahlung mindert die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlungszinsen.[14]
Alternativ kommt eine freiwillige Leistung vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer in Betracht. Diese Vorableistung mindert zwar – mangels Festsetzung der Vorauszahlung – nicht die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlungszinsen; es werden im Einkommensteuerbescheid demgemäß Nachzahlungszinsen festgesetzt.
Nachzahlungszinsen werden von der Finanzverwaltung aber aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuernachforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.[15]
Auf diese Möglichkeiten der Zinsbelastungsvermeidung sollten betroffene Mandanten gerade jetzt hingewiesen werden; auch um sich eventuellen Berater-Haftungsdiskussionen nicht auszusetzen.
[1] § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
[2] BdSt, Pressemitteilung v. 26.08.2016
[3] BFH-Urt. v. 01.07.2014 – IX R 31/13, BStBl II 2014, 925
[4] BFH-Urt. v. 14.04.2015 – IX R 5/14, BStBl II 2015, 986
[5] § 238 AO
[6] § 233a AO
[7] § 237 AO
[8] § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
[9] BFH-Urteil v. 09.11.2017 – III R 10/16, DStR 2018, 465; kritisch hierzu Jonas, DStR 2018, 545
[10] FG Münster, Urt. v. 13.12.2017 – 7 K 715/15 E, EFG 2018, 174, vorläufig nicht rechtskräftig
[11] FG Münster, Urt. v. 17.08.2017 – 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 25/17
[12] 6 K 6258/16, EFG 2018, 341, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 42/17
[13] § 37 Abs. 3 EStG
[14] § 233a Abs. 3 AO
[15] AEAO § 233a RdNr. 70.1.1 und BFH-Urteil v. 31.05.2017 – I R 92/15, BFH/NV 2018, 252; siehe auch Rätke, EFG 2018, 341
Stand: 26.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]