[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Mit Urteil vom 4. November 2016 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines Paketzustelldienstes nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und folglich nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig abstellen. Der Arbeitgeber trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf eine Entscheidung des BFH aus 2013. Der BFH hat mit Urteil vom 14. November 2013 gegenüber einer Spedition als Klägerin entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, zu Arbeitslohn führen.
In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass an der vormals vertretenen BFH-Auffassung , die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots könne im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, nicht weiter festgehalten werde.
Das FG Düsseldorf beurteilt dies anders und wertet die Übernahme der Bußgelder nicht als Arbeitslohn.
Es fehle nach Auffassung des FG Düsseldorf bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
Praxishinweis
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist zu erwarten, dass eine höchstrichterliche Klärung erfolgen wird. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus z. B. auch für Werkstattmonteure, deren Fahrzeuge berufsbedingt im Parkverbot einer Innenstadt abgestellt werden. Auch ist die Entscheidung über das Lohnsteuerrecht hinaus für die Sozialversicherung bedeutsam.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]