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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2014 (Az. 1 BvR 2504/14), der nunmehr zugestellt wurde, die Verfassungsbeschwerde zur Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist ohne Begründung ergangen. Eine solche ist nach dem BVerfGG allerdings auch nicht vorgeschrieben.

Damit bleibt für die Berufsangehörigen in dieser Frage weiterhin die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beachten, wonach Steuerberater nicht befugt sein sollen, Mandanten, die sie auch steuerlich betreuen, im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV zu vertreten, und zwar weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren (BSG vom 5.3.2014, Az. B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R, vgl. auch Stbg 2014, S. 234). Nach Überzeugung des DStV und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entspricht die Entscheidung nicht der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beabsichtigten und geschaffenen Rechtslage und verwehrt den betroffenen Steuerberater ein unmittelbares Tätigwerden in diesem Bereich.

Die Klage vor dem BSG sowie das Verfassungsbeschwerdeverfahren waren von einer Berufsangehörigen mit Unterstützung von DStV und BStBK als Musterverfahren betrieben worden.

Stand: 12.11.2014

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