Nach Maßgabe von § 7g Abs. 3 EStG sind Investitionsabzugsbeträge, die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen.

 

Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[1] gilt: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Die Fristen für Investitionen wurden mit dem KöMoG v. 30.6.2021[2] erneut verlängert. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (5 Jahre bzw. 4 Jahre nach der Bildung). Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz[3] erfolgte allerdings eine erneute Verlängerung um ein Jahr.

 

Übersicht

Bildungsjahr Auflösungsjahr spätestens
2017 2023
2018 2023
2019 2023
2020 2023
2021 2024
2022 2025

 

Die Summe der bildbaren IAB beträgt je Betrieb 200.000 EUR. Nach
§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist für die Ermittlung dieses Höchstbetrags das Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB zuzüglich der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre maßgeblich.

 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat diesen Betrachtungszeitraum nicht an die verlängerten Investitionsfristen angepasst. Da dieser Zeitraum nicht verlängert wurde, darf nach dessen Ablauf ein neuer IAB in Höhe von max. 200.000 EUR gebildet werden, selbst wenn noch ein IAB aus den Vorjahren besteht.

 

Beispiel

Bei dem Mandanten A wurde im Wirtschaftsjahr 2017 ein IAB in Höhe von 200.000 EUR gebildet. Im Wirtschaftsjahr 2021 besteht die Möglichkeit, einen weiteren IAB von bis zu 200.000 EUR zu bilden.

 

[1]           Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512

[2]           KöMoG v. 30.6.2021, BGBl I 2021, 2050

[3]           4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2022, BGBl I 2022, 911