[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, wie z.B. der Verkauf der Ferienwohnung, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, können einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Eine besondere Steuerproblematik hat nunmehr das FG Köln aufgegriffen. Eine Eigennutzung ist danach bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen, sondern im Wesentlichen zu Erholungszwecken genutzt wird.

Praxishinweis
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFH bleibt abzuwarten. Mandanten sind gut beraten, beim Verkauf einer Ferienwohnung die 10-Jahresfrist zu beachten.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]