[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt danach keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird.
Praxishinweis
Im Entscheidungsfall hatte der Kläger einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet. Da ungewiss war, ob dieser Verbesserungsvorschlag einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, waren der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 1995 übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der nach den Einsparungen der Arbeitgeberin bemessenen Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung und einem anschließenden Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete, im Streitjahr ausbezahlt. Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH scheidet die Anwendung der Fünftelungsregelung aus. Es handelt sich nicht um Einkünfte für eine mehrjährige „Tätigkeit“, da sich die Prämie allein nach der Kostenersparnis der Arbeitgeberin berechnete.
Zudem hat der BFH entschieden, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.
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