[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Veräußerungsverluste nach § 20 Abs. 2 EStG: Verwaltung erkennt BFH-Rechtsprechung an!
Nach dem BMF-Schreiben v. 18. Januar 2016[1] gilt zur Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG Folgendes:
„Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“
Der BFH hat demgegenüber mit Urteil vom 12. Juni 2018[2] entschieden, dass eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG weder abhängig von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten sei.
Nach Ansicht des BFH liege eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei jeder entgeltlichen Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten vor; dies gelte unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO liege nicht vor. Der Steuerpflichtige mache lediglich von seinen gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und veräußert.[3]
Praxishinweis
Die Entscheidung des BFH ist zur amtlichen Veröffentlichung im BStBl vorgesehen. Zudem soll eine Änderung des bisherigen BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016[4] erfolgen. Sofern Sachverhalte aufgrund des vorgenannten Revisionsverfahrens ruhten, werden diese nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Juni 2018[5] wieder aufgenommen und nach der BFH-Rechtsprechung entschieden. Banken werden bislang die o. g. Verluste nicht berücksichtigen, da sie an die Auslegung der Finanzverwaltung gebunden sind.[6] Bei der Einkommensteuer-Erklärung existiert keine Bindungswirkung an die Handhabung der Banken; jedoch muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden, ob ein solcher Verlust bislang von den Banken unberücksichtigt blieb.
[1] BMF-Schr. v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 59
[2] BFH-Urt. v. 12.6.2018 – VIII R 32/16, DB 2018, 2278
[3] Siehe auch Bolz, AktStR 1/2019, 111 ff
[4] BMF-Schr. v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85
[5] BFH-Urt. v. 12.6.2018 – VIII R 32/16, DB 2018, 2278
[6] § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG und Bolz, AktStR 2019, 111 (114)