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Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) empfiehlt denjenigen Berufsangehörigen, die im Jahr 2010 dem Veranlagungsbescheid 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) sowie bereits in den vergangenen Jahren den Beitragsbescheiden 2011 und 2012 fristgerecht widersprochen haben, auch in diesem Jahr gegen den laufenden Beitragsbescheid 2013 zur umfassenden Wahrung ihrer Rechte Widerspruch einzulegen. Die VBG hat dem DStV mitgeteilt, diese Widersprüche in die bereits ruhend gestellten Widerspruchsverfahren von Steuerberatern zum Gefahrtarif 2011 einzubeziehen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung der Einbeziehung des Widerspruchs werde nicht erfolgen, wenn sich dieser ausschließlich gegen die bereits seinerzeit fristgerecht angefochtene Veranlagung nach dem neuen Tarif richtet. Zum Zwecke des Nachweises des ordnungsgemäßen Zugangs sollte der Widerspruch vorab zumindest auch per Fax eingelegt und der Sendebericht als Zugangsnachweis verwahrt werden.
Auf die Verpflichtung zur Zahlung des im aktuellen Bescheid ausgewiesenen Betrags hat dies allerdings keine Auswirkung. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht, da ein Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die aktuellen Bescheide beruhen auf dem neuen Gefahrtarif 2011 der VBG, der zurzeit im Rahmen einiger Musterverfahren gerichtlich überprüft wird. Aufgrund eines vom DStV bereitgestellten Musters waren tausende Widersprüche gegen die Veranlagungsbescheide zum Gefahrtarif 2011 bei den VBG-Bezirksverwaltungsstellen eingegangen, sodass sich VBG und DStV auf einige ausgewählte Musterverfahren verständigt haben.
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