[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.05.2016 – 1 K 3504/15

Mit dem Praxisticker Nr. 488 “Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle” vom 18.03.2016 hatten wir letztmalig über den Stand in den sog. Bauträger-Fällen berichtet. Nach Meinung des V. Senates sollte § 17 UStG einschlägig sein, so dass im Ergebnis der Bauträger weder Umsatzsteuern noch Erstattungszinsen erhält.

Man darf den Eindruck gewinnen, dass der V. Senat des BFH nun versucht zu retten was er mit seiner Entscheidung im Jahr 2013 “angerichtet” hat. Diesen Anschein erwecken die Beiträge von Herrn Dr. Heuermann sowie von Herrn Dr. Schulze. Strikt abgelehnt wird diese Auffassung von Prof. em. Dr. Wolfram Reiß, Prof. Dr. Lippross sowie Prof. Dr. Stadie.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.05.2016 – 1 K 3504/15

Das FG Baden-Württemberg hat nun in einer aktuellen am 8.10.2016 veröffentlichten Entscheidung die “Auffassung” des BFH wie folgt bestätigt:

Bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers schuldet der Bauträger in entsprechender
Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG solange die Umsatzsteuer, bis er diese an den Bauunternehmer gezahlt hat.

Die Begründung des FG Baden-Württemberg lässt jedoch zu wünschen übrig. In den Urteilsgründen finden sich beispielsweise nur die Verweise auf die Beiträge der Herren Heuermann und Schulze. Im Ergebnis wird die Begründung des BFH in seinem Beschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15 wiedergegeben.

Für den steuerlichen Vertreter und die Bauträger ist dieses Urteil wenig hilfreich. Die Revision ist zwar zugelassen, wir haben jedoch die Information erhalten, dass das Urteil mittlerweile rechtskräftig geworden ist.

Erwartetes BMF-Schreiben zur Frage der Anwendung des § 17 UStG

Ein BMF-Schreiben zum Beschluss des V. Senats wurde mehrfach angekündigt, jedoch bis heute nicht erlassen. Mittlerweile liegen den Finanzämtern interne Anweisungen vor mit der Vorgabe, § 17 UStG anzuwenden und dem Bauträger keine Zinsen auszubezahlen. Die bislang bereits abgewickelten Fälle sollen dabei nicht mehr aufgegriffen werden. Bauträger, die bislang bereits Zinsen und vereinzelt sogar Umsatzsteuern erhalten haben, können sich glücklich schätzen.

Verfahren beim Finanzgericht München

In naher Zukunft wird auch ein Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage der Anwendung des § 17 UStG beim Finanzgericht München anhängig sein.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.05.2016 – 1 K 3504/15

Autor: Dipl.-Fw. (FH) Robert Hammerl LL.M., Steuerberater[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]