Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale[1] seit 1.1.2021 befristet bis zum 31.12.2026 gestaffelt gewährt.

Ab dem 21. Entfernungs-km ergibt sich durch das StEntlG 2022[2] eine erhöhte Entfernungspauschale, durch die Fernpendlern eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird. Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt.[3]

Aufgrund der Energiepreisentwicklung hatte der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km von 0,35 EUR
(VZ 2021) auf 0,38 EUR ab 2022 beschlossen. Diese zunächst ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale wurde zeitlich vorgezogen und gilt seit dem VZ 2022 bis zum VZ 2026.[4]

Übersicht

Entfernungspauschale VZ 2021 VZ 2022 – 2026
bis zum 20. Entfernungs-km 0,30 EUR 0,30 EUR
ab dem 21. Entfernungs-km 0,35 EUR 0,38 EUR

Praxishinweis

Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg[5] muss die Entfernungspauschale nicht indexiert werden. Der Entscheidungsfall bezog sich auf die Streitjahre
2017 – 2020. Die Urteilsgrundsätze dürften auch für den VZ 2023 gelten.

Das FG Berlin-Brandenburg[6] hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der geteilten Höhe der Entfernungspauschale in Abhängigkeit von den Entfernungskilometern auseinandergesetzt. Im Entscheidungsfall begehrte der Kläger mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 2022 für acht Entfernungskilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,38 EUR je Entfernungskilometer. Dies lehnte sowohl das Finanzamt als auch das FG Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut – ab.

Praxishinweis

Das FG Berlin-Brandenburg[7] lässt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch keine höhere Entfernungspauschale aus verfassungsrechtlichen Gründen zu. Das FG Berlin-Brandenburg ist von der Verfassungsmäßigkeit der seit 2022 zur Entfernungspauschale geltenden Regelung überzeugt. Eine Vorlage an das BVerfG[8] erfolgte daher nicht. Das FG Berlin-Brandenburg[9] ließ aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die strittige Rechtsfrage den BFH und anschließend vermutlich das BVerfG beschäftigen wird.

Sobald ein Musterverfahren vor dem BFH anhängig ist, ruht ein darauf gestützter Einspruch kraft Gesetzes.[10]

Über die Überschusseinkünfte hinaus ist das zu erwartende anhängige Verfahren auch für Gewinnerzieler im Zusammenhang mit dem Ansatz von Betriebsausgaben für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte bedeutsam.[11] Auch insoweit sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.

 

[1]          § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; vgl. auch R 9.10 LStR und hierzu ergangene LStH

[2]          StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749

[3]          Hörster, NWB 2019, 3202, 3205

[4]          Weitergehend: BMF-Schr. v. 18.11.2021 – BStBl I 2021, 2315

[5]          FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.11.2022 – 1 K 1155/20, juris, rkr.

[6]          FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 16092/23, juris (Rev. zugelassen)

[7]          FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 16092/23, juris (Rev. zugelassen)

[8]          Siehe Art. 100 GG

[9]          a.a.O.

[10]         § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

[11]         BMF-Schr. v. 23.12.2014 – BStBl I 2015, 26