Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer führen im Zahlungszeitpunkt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer selbst den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.
Fraglich war, in welchen Fällen für steuerpflichtige Beiträge zu einer Unfallversicherung die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden kann.
Diese Möglichkeit scheidet nach der Verwaltungsauffassung dann aus, wenn es sich um pauschalierungsfähige Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt; auf die tatsächliche Pauschalbesteuerung der steuerpflichtigen Beiträge mit 20 % komme es dabei nicht an.
Beispiel
Der Arbeitgeber A schließt für seinen Arbeitnehmer B eine Einzel-Unfallversicherung ab. Die an sich steuerpflichtigen Beiträge zu dieser Versicherung betragen 30 EUR monatlich. B erhält von A keine weiteren Sachbezüge.
Die Beiträge können aufgrund der Anwendbarkeit der monatlichen 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge (hier = Verschaffung von Versicherungsschutz) steuerfrei bleiben.
Abwandlung
Arbeitgeber A schließt für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab. Der steuerpflichtige Beitragsanteil je Arbeitnehmer nach der vorzunehmenden Aufteilung nach Köpfen beträgt einmalig 40 EUR. Die Arbeitnehmer erhalten von A keine weiteren Sachbezüge.
Die Anwendung der monatlichen 50 EUR Freigrenze für Sachbezüge scheidet aus, da es sich um mit 20% pauschalierungsfähige Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt.
Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber in diesem Fall tatsächlich eine Pauschalbesteuerung der Beitragszahlungen vornimmt.
Praxishinweis
Der Gesetzgeber plant, die 100 EUR-Pauschalierungsgrenze in § 40b Abs. 3 EStG ersatzlos aufzuheben. Hierdurch können mehr Fälle als bislang pauschalierungsfähig werden. Die Anwendung der 50 EUR Freigrenze scheidet dann aus. Diese Gesetzesänderung gilt es im Hinblick auf deren Folgewirkung im Blick zu halten.