[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Aktuell stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Umzugskosten für den privaten Haushalt des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Hierzu soll Folgendes gelten:
Auftraggeber ist der Arbeitnehmer:
Ist ein Arbeitnehmer Auftraggeber des Umzugsunternehmens und lautet die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.[1]
Auftraggeber ist der Arbeitgeber:
Beauftragt der Arbeitgeber das Umzugsunternehmen, erbringt dieses Unternehmen die Umzugsleistung unmittelbar an den leistungsempfangenden Arbeitgeber. Fraglich ist, ob dem grundsätzlich möglichen Vorsteuerabzug des Arbeitgebers ein umsatzsteuerpflichtiger Ausgangstatbestand gegenübersteht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren konkret die Umzugskostenübernahme:
Nach bisheriger Verwaltungsauslegung ist in dieser Fallkonstellation für den Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Kriterien möglich. Gleichzeitig ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung der Ausgangsumsatz zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in gleicher Höhe zu versteuern.
Sofern eine konkrete Umzugskostenübernahme-Vereinbarung vorliegt, soll nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ein entgeltlicher Umsatz vorliegen. Hierbei wird die anteilige Arbeitsleistung als Entgelt für die Übernahme der Umzugskosten gewertet. [2]
Praxishinweis
Demgegenüber hat das Hessische FG[3] aktuell entschieden, dass die Übernahme der Umzugskosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung stehe. Das Leistungsmotiv würde nicht ausgelöst, um eine Arbeitsleistung zu erhalten. Ein tauschähnlicher Umsatz liege nicht vor.[4]
Die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber soll auch keine steuerbare unentgeltliche Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG darstellen. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte, in denen die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt, offen gehalten werden.
Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Kostenübernahme fehlt:
Fehlen arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Übernahme der Umzugskosten begründen,[5] ist die Übernahme der Umzugskosten nach bisheriger Verwaltungsauffassung i. d. R. eine unentgeltliche sonstige Leistung (unentgeltliche Wertabgabe).[6]
In § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG heißt es:
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt …
Nr. 2
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Die unentgeltliche Wertabgabe wird von der Finanzverwaltung damit begründet, dass die Verlegung des privaten Haushalts i. d. R. privat veranlasst ist. Denn das Wohnen betrifft die private Lebensführung des Mitarbeiters. Gerade bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme beim jeweiligen Arbeitgeber soll ein privater Anlass im Vordergrund stehen.
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben[7] zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[8]
Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe hat aber nicht zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten des Mitarbeiters aus überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt. Von einem solchen „überwiegend betrieblichen Interesse“ ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber die wesentlichsten Ursachen für den Umzug gesetzt hat. Hierzu ist nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg vom 04. April 2006[9] ein Vorsteuerabzug zumindest in den Fällen der Betriebsverlegung bzw. der Betriebsversetzung möglich.
[1] Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE
[2] § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG
[3] Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018 – 6 K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/18
[4] § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG
[5] Vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und Abschn. 4.18.1 Abs. 7 UStAE
[6] § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
[7] § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG
[8] Abschn. 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE
[9] FG Hamburg, Urteil v. 04.04.2006 – III 105/05, EFG 2006, 1627, rkr.
[10] Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018 – 6 K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/18
[11] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
[12] BFH-Urteil v. 23.11.2000 – V R 49/00, BStBl II 2001, 266
[13] § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
Stand: 6.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]