[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine sog. Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese zugleich ihr Altfahrzeug – ein Dieselfahrzeug – entsorgen lassen.
Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1–4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.
Ertragsteuerlich stellte sich die Frage, wie diese Umwelt- oder Umtauschprämie zu beurteilen ist. Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt[1] löst eine solche Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung geht nicht von einem Zuschuss i.S. von R 6.5 Abs. 1 EStR 2012 aus. Damit besteht kein Wahlrecht, die Umwelt- bzw. Umtauschprämie entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um diese Prämie zu mindern. Bedeutsam ist diese Aussage bei Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.
[1] FM Sachsen-Anhalt v. 19.04.2018, S 2171a-14, DB 2018, 1243
Stand: 1.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]