[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit dieser Meldung möchten wir Sie gerne wieder einmal über den aktuellen Stand in Sachen Bau­träger informieren. Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 26.07.2017 (Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen) geäußert. Zudem gibt es Neuigkeiten zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.01.2017.

 

BMF-Schreiben vom 26.07.2017

In einem ausführlichen Schreiben nimmt die Finanzverwaltung Stellung. An dieser Stelle möchten wir lediglich auf zwei Punkte eingehen.

  • Textziffer 6a

Die Finanzverwaltung geht weiterhin davon aus, dass ein zivilrechtlicher Anspruch des Subunter­nehmers gegenüber dem Bauträger besteht. Die Begründung folgt aus § 313 BGB.

 

Unsere Auffassung:

Diese Aussage überrascht doch sehr, denn mittlerweile haben Zivilgerichte auch entschieden, dass aufgrund der steuerlichen Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG grundsätzlich kein Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet werden kann. Hierzu verweisen wir auch auf die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Lippross in DStR 2017, 1297ff.

  • Textziffer 15a

Der Antrag auf Umsatzsteuererstattung wird nur anerkannt, wenn entweder nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. In allen anderen Fällen wird der Antrag – auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben – abgelehnt.

 

Unsere Auffassung:

Die Finanzverwaltung verkennt die Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben, denn dieser Grundsatz wirkt im Steuerrecht nicht rechtsbegründend, sondern allein rechtsbegrenzend (siehe FG Münster, Urteil vom 31.01.2017 – 15 K 3998/15 U). Wir können in einem Antrag auf Er­stattung einer zu Unrecht abgeführten Steuer kein treuwidriges Verhalten erkennen.

Keine Aussage trifft die Finanzverwaltung über die Verzinsung des Erstattungsanspruches beim Bauträ­ger. Diesbezüglich dürfen wir auf das anhängige Verfahren beim Finanzgericht München unter dem Ak­tenzeichen 2 K 1368/17 verweisen.

 

Urteil des Finanzgericht Münster vom 31.01.2017 – 15 K 3998/15 U

In seinem Urteil hat das Finanzgericht Münster folgenden Leitsatz aufgestellt:

Die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leis­tungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet.

Die Forderung der Finanzverwaltung in Textziffer 15a des oben genannten Schreibens steht klar im Wi­derspruch zu diesem Leitsatz. Das Urteil des FG Münster war unter dem Aktenzeichen V R 6/17 beim BFH anhängig. Wir haben nunmehr jedoch die Information erhalten, dass die Revision zurückgenommen worden ist. Das Urteil des FG Münster wird also rechtskräftig werden.

 

Fazit:

In die Abwicklung der Bauträger-Fälle kommt nun wieder neuer Wind. Es zeigt sich aktuell wieder, dass Subunternehmer und Bauträger weiterhin angehalten sind, die Verfahren und Anträge offen zu halten. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

 

>> BMF-Schreiben vom 26.7.2017

 

Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater

Stand: 24.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]