[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF-Schreiben vom 19. September 2016

Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 28 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde in § 4 Nr. 15b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt. Danach sind Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung seit dem 1. Januar 2015 umsatzsteuerfrei.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler vor dem 1. Januar 2015 führt das BMF in seinem Schreiben vom 19. September 2016 unter Verweis auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13 aus:
Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1. April 2012 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und deren Honorar deshalb unmittelbar von der Agentur für Arbeit vergütet wurde.

BMF Schreiben vom 19. September 2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]