[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 02.03.2016 (AZ: V R 20/15) – Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung erfordert Zustellung an allen Werktagen

Postdienstleistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen.
Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes).
Die Erteilung der für die Steuerfreiheit erforderlichen Bescheinigung setzt voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 02.03.2016  (AZ: V R 20/15)
Pressemitteilung des BFH Nr. 38 vom 25.05.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]