[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

Mit Urteil vom 23.7.2009 (Az.: V R 27/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze präzisiert.Durch die Einräumung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen durch einen Unternehmer kommt es nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheitübereigneten Gegenstandes. Eine Lieferung liege erst aufgrund der Verwertung des zur Sicherheitübereigneten Gegenstandes vor. Die Verwertung des Sicherungsgutes durch Verkauf könne durch den Sicherungsnehmer (z.B. Bank) oder in dessen Auftrag durch den Sicherungsgeber (z.B. Bankkunde) im eigenen Namen aber für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgen.Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 23.7.2009 (Az.: V R 27/07) (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

Pressemitteilung des BFH Nr. 96 vom 21.10.2009 (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]