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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bauträger die Steuerschuldnerschaft häufig nicht auf den Bauträger als Leistungsempfänger übergeht (Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10). Die Finanzverwaltung hatte sich mit ihrem Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend geändert. Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Somit können alle Bauträger die zu viel abgeführte Umsatzsteuer – ein Vorsteuerabzug war i.d.R. aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 UStG nicht möglich – inklusive der Zinsen zurückfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen Fällen den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.

Am 8.5.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind nicht notwendig. Bei nach dem 14.2.2014 ausgeführten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.2.2014 vereinnahmt hat oder nicht.

Zudem kündigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an.

Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch umstritten. In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus § 176 AO für den leistenden Unternehmer bejaht (vgl. Lippross, DStR 18/2014, S. 879). Er soll auch dann gelten, wenn bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, da diese nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

In unserem Mitarbeiter-Seminar “Umsatzsteuer im Baugewerbe” wird die Problematik ausführlich und praxisnah behandelt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberaterverband

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