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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach derer Bauträger nicht Schuldner der Umsatzsteuer für bezogene Bauleistungen sind, beschäftigt weiterhin Unternehmen, Berater und die Finanzverwaltung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem ersten Beschluss zur Frage der Aussetzung der Vollziehung beim Subunternehmer Stellung genommen. Darüber hinaus hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Musterabtretung entworfen.

 

1. Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 – 5 V 5026/15

In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Subunternehmer nicht zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet werden können, wenn ein Bauträger einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer gestellt hat.

Die Finanzverwaltung hatte im vorliegenden Sachverhalt gegenüber dem Subunternehmer mit geändertem Bescheid die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 nachgefordert. Die Änderung des Bescheides wurde auf die Neuregelung des § 27 Abs. 19 Satz 1 und 2 UStG gestützt. Der Subunternehmer legte gegen den geänderten Bescheid Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die von der Finanzverwaltung abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht verfassungsrechtliche Zweifel am gesetzlichen Ausschluss des Vertrauensschutzes und sieht demnach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Aussetzung der Vollziehung ist deshalb zu gewähren. Weiter führt das Finanzgericht aus, dass eine finale Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und ein solches Verfahren aktuell nicht anhängig ist.

Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt nun die ersten gerichtlichen Zweifel an der gesetzlichen Neuregelung in § 27 Abs. 19 UStG. Dennoch sollte der Beschluss mit Vorsicht zu genießen sein, da es sich hierbei um einen Fall aus dem Jahr 2009 und damit vor Veröffentlichung des BFH-Urteils zu den Bauträgern bezieht. Zudem geht das Finanzgericht davon aus, dass der Subunternehmer die Umsatzsteuer an den Bauträger nicht mehr nachbelasten kann. Inwieweit hier § 313 BGB greift bleibt offen und wird in der Literatur kontrovers diskutiert.

Praxistipp:

Für den Subunternehmer ist für Sie als steuerlicher Berater zwischen dem Festsetzungs- und Erhebungsverfahren zu unterscheiden.

Während im Festsetzungsverfahren in jedem Falle Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide eingelegt werden muss mit dem Hinweis auf die offene Frage des Vertrauensschutzes, sollte der Subunternehmer im Erhebungsverfahren die in § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG vorgesehene Abtretung an Zahlung statt nutzen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde zu Aussetzungszinsen führen. Bei der Abtretung sollte ein Abrechnungsbescheid beantragt werden.

2. Muster eines Abtretungsvertrages

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Muster für einen Abtretungsvertrag auf Grundlage des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG entworfen, die den Subunternehmern zur Verfügung gestellt wird. Unter Punkt 3 erklärt die Finanzverwaltung, dass die Abtretung nur anerkannt wird, wenn die entsprechende Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist.

Praxistipp:

Dieser Passus sollte durchgestrichen werden, da dem Subunternehmer so die Möglichkeit des Einspruches genommen wird. Sollte die Finanzverwaltung dann die Abtretung nicht annehmen, so ist auf den Aufsatz von Herrn Dr. Bernd Heuermann in DER BETRIEB Nr. 11 vom 13.03.2015 zu verweisen. Auf Seite 577 führt Herr Dr. Heuermann aus, dass die Finanzverwaltung kein Ermessen hat, ob die Abtretung angenommen wird oder nicht. Herr Dr. Heuermann begründet dies aus dem “Prinzip des Vertrauensschutzes”.

 

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