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Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) „kostenlos“ ein Handy und erhält hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus, ist die Abgabe des Handys nicht als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis zu versteuern. Der Vermittler hat – neben der Vermittlungsprovision – (lediglich) den Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 16.10.2013 (AZ: XI R 39/12)
Pressemitteilung des BFH Nr. 81 vom 27.11.2013
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