[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Übernahme von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel / Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde ab 2019 eine neue Steuerbefreiung zugunsten von Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittelkosten eingeführt.

Diese Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberleistungen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Praxishinweis

In mehreren beim BFH anhängigen Verfahren ist strittig, ob auch im Falle einer Entgeltumwandlung das Kriterium „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vorliegt. Die Finanzverwaltung erkennt eine Zuwendung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Falle einer Entgeltumwandlung nicht an.[1]

Gerade die Lohnoptimierer argumentieren demgegenüber, dass zunächst der bisherige Arbeitslohn reduziert, in einem zweiten Schritt die neue Arbeitgeberleistung erbracht wird und als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ auf den Arbeitslohn nach arbeitsrechtlich zulässiger Kürzung abzustellen ist. Dem Vernehmen nach tendiert der BFH dazu, die Auffassung der Lohnoptimierer zu übernehmen. Die Veröffentlichung der BFH-Entscheidungen in den gegenwärtig anhängigen Verfahren ist in Kürze zu erwarten.

In einem umfangreichen BMF-Schreiben[2] hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG Stellung genommen.

Bedeutsam ist insbesondere folgende Vereinfachungsregelung:

Von der neuen Steuerfreiheit begünstigt sind

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr ­ zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellte Fahrten ( Alternative) sowie
  • Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr ( Alternative).

Die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Alternativen ist bedeutsam, weil nur bei der Alternative 2 auch die Privatfahrten steuerbefreit bleiben.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zum Personenfernverkehr (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr):[3]

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.

 

Praxishinweis

Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im vorgenannten Sinne sind.[4]

Wir werden in einem der nächsten Lohnsteuer-Infos auf weitere Detailfragen näher eingehen.

 

[1] so auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/17 und FG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2018 – 11 K 3448/15 H (L), EFG 2018, 1487, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/18; a.A. FG Münster, Urt. v. 28.6.2017 – 6 K 2446/15 L, EFG 2017, 1598, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 40/17

[2] BMF-Schr. v. 15.8.2019, IV C 5-S 2342/19/10007:001,  juris

[3] BMF-Schr. v. 15.8.2019, IV C 5-S 2342/19/10007:001, juris Tz. 7

[4] BMF-Schr. v. 15.8.2019, IV C 5-S 2342/19/10007:001, juris,Tz. 8

 

Stand: 10.9.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]