[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Bundeskabinett hat am 27. Juni 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) verschiedet.
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Einzelmaßnahmen, die auch für das Lohnsteuerrecht von Bedeutung sind:
Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages in zwei Schritten für 2019 und 2020 vorgesehen.
Übersicht | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Grundfreibetrag (Einzelveranlagung) | 8.820 € | 9.000 € | 9.168 € | 9.408 € |
Grundfreibetrag (Zusammenveranlagung) | 17.640 € | 18.000 € | 18.336 € | 18.816 € |
Praxishinweis
Es ist davon auszugehen, dass das hier dargestellte Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor dem Jahreswechsel beschlossen werden wird. D. h. ab Januar 2019 wird der neue Grundfreibetrag in den Programmablaufplan zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet sein.
1.2. Unterhaltsabzugshöchstbetrag
Nach dem Entwurf des Familienentlastungsgesetzes soll der Abzugsbetrag für Unterhaltsaufwendungen i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die neuen Grundfreibeträge angepasst werden. Diese Angleichung ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG die zwangsläufigen Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen sind.[1]
Übersicht | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
8.820 € | 9.000 € | 9.168 € | 9.408 € |
Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich im Übrigen, wenn Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden.[2]
Praxishinweis
Der beim Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastung abziehbare Unterhaltsbetrag wird nicht automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den sich ergebenden Abzugsbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen zu lassen.[3] Dazu bedarf es eines Antrags beim zuständigen Finanzamt.
Durch § 32a EStG wird der Einkommensteuertarif normiert. Der Einkommensteuertarif wird als Folgewirkung die Anhebung des Grundfreibetrags berücksichtigen.
Außerdem werden die Tarifeckwerte „nach rechts verschoben“. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut; die Lohnsteuer- und Einkommensteuerbelastung reduziert sich auch insoweit.
Praxishinweis
Die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs sollen in 2019 um 1,84 % und in 2020 um 1,95 % verschoben werden. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut.
Auch diese Veränderung der Tarifeckwerte wird im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch ab Januar 2019 berücksichtigt werden.
Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Kindergeldes[4] zum 1. Juli 2019 vorgesehen.
Kindergeld 2017 monatlich |
Kindergeld 2018 monatlich |
Kindergeld ab 1.7.2019 monatlich |
|
1. Kind | 192,00 € | 194,00 € | 204,00 € |
2. Kind | 192,00 € | 194,00 € | 204,00 € |
3. Kind | 198,00 € | 200,00 € | 210,00 € |
Ab 4. Kind | 223,00 € | 225,00 € | 235,00 € |
Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 vorgesehen.
Praxishinweis
In 2019 soll der Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr gewährt werden, wohingegen die Erhöhung des Kindergeldes erst ab Juli 2019 vorgesehen ist. Eine Auswirkung ergibt sich bei Anwendung der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge soll in 2020 die Anhebung des Kinderfreibetrags kommen. Das Kindergeld soll in 2020 nicht ein weiteres Mal erhöht werden.
Übersicht je Elternteil | 2018 | 2019 | 2020 |
Kinderfreibetrag | 2.394 € | 2.490 € | 2.586 € |
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
1.320 € | 1.320 € | 1.320 € |
Summe | 3.714 € | 3.810 € | 3.906 € |
Übersicht beide Elternteile | 2018 | 2019 | 2020 |
Kinderfreibetrag | 4.788 € | 4.980 € | 5.172 € |
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs- bedarf |
2.640 € | 2.640 € | 2.640 € |
Summe | 7.428 € | 7.620 € | 7.812 € |
Praxishinweis
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf[5] wird der Höhe nach nicht geändert. Er soll auch ab 2017 weiterhin 1.320 € (je Elternteil) bzw. 2.640 € (beide Elternteile) betragen.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der erhöhte Freibetrag für Kinder nur auf die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) aus. Wenngleich eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2019 bzw. 2020 eintreten soll[6], hat dies aufgrund der Systematik des Familienleistungsausgleichs für die Lohnsteuerhöhe 2019 bzw. 2020 keine Auswirkung. Unterjährig wird das Kindergeld ausgezahlt.[7] Erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt eine Vergleichsberechnung zwischen der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge für Kinder und dem unterjährig ausgezahlten Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]