Taxi als öffentliches Verkehrsmittel
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die (höheren) Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Nach Auffassung des Thüringer FG[1] sind auch Taxikosten als Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anzusehen.
Praxishinweis
Wegen zeitlicher Verschiebung der Arbeitszeit kommt es in der Corona-Krise vor, dass Arbeitnehmer abends Taxikosten tragen. Diese sind zumindest nach Auffassung des Thüringer FG erhöht absetzbar. Allerdings vergleicht der Gesetzgeber nicht zwischen den Einzelkosten und der Entfernungspauschale je Einzelfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Vielmehr muss ein Vergleich zwischen den kalenderjährlichen Einzelkosten und der kalenderjährlichen Entfernungspauschale erfolgen. Hierbei gehen die höheren Einzelkosten für einzelne Arbeitstage oftmals unter. Sollte sich die Rechtsauslegung des FG für den Mandanten günstiger erweisen, empfiehlt sich bei abweichender Bescheidung durch das FA ein Einspruch, um den Fall im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH offen zu halten.
[1] Thüringer FG, Urt. v. 22.10.2019 – 3 K 490/19, EFG 2020, 348, Rev. eingelegt (Az. liegt gegenwärtig noch nicht vor)