[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis[1] setzt nach dem BFH-Urteil vom 21. August 2018[2] voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen (insbesondere den gesamten Mandantenstamm) entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.
Praxishinweis
Neu und klarstellend hat der BFH entschieden, eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit innerhalb der Karenzzeit verhindere den uneingeschränkten und definitiven Übergang des Mandantenstamms und Praxiswerts auch dann, wenn sie nicht beabsichtigt war.[3] Im Urteilsfall nahm der Kläger eine Tätigkeit in eigener Kanzlei wiederum auf, weil es zu einem Zerwürfnis mit der Praxiserwerberin gekommen war.
[1] § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG
[2] BFH-Urt. v. 21.8.2018 – VIII R 2/15, DB 2018, 2968
[3] Korn in NWB 51/2018, 3800
Stand: 19.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]