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Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) teilt mit, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke sich dahingehend geeinigt haben, dass alle Syndikus-Steuerberater von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können.

Bereits bestellte Syndikus-Steuerberater haben ihrem Befreiungsantrag eine Kopie ihrer Bestellungsurkunde beizulegen. Wer als selbständiger oder in einer Kanzlei angestellter Steuerberater bestellt ist und nunmehr beabsichtigt, eine Syndikustätigkeit aufzunehmen, legt seinem Befreiungsantrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerberaterkammer bei, dass die geplante Syndikustätigkeit berufsrechtlich zulässig ist. Beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will sich also die Deutsche Rentenversicherung auf die Prüfung der in § 58 S.2 Nr.5a StBerG genannten Anforderungen durch die Steuerberaterkammern verlassen und keine weitere, eigene Prüfung durchführen. Aus Sicht der (künftigen) Syndici bedeutet diese Verfahrensweise eine begrüßenswerte Erleichterung.

 

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